Das »Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II)« hebt vor allem zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie zugunsten von Existenzgründern weitere bürokratische Pflichten in den Bereichen Statistik, Buchführung, Sozialversicherungs-, Gewerbe-, Preis- und Straßenverkehrsrecht auf.
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen künftig nur noch zu maximal drei Stichprobenstatistiken herangezogen werden. Diese Regelung werden wir künftig – soweit technisch möglich – automatisch bereits im Vorfeld der Heranziehung berücksichtigen. Sollte Ihr Unternehmen dennoch zu mehr als drei Stichprobenstatistiken herangezogen werden, bitten wir um eine kurze Information, um den Sachverhalt prüfen zu können.
Existenzgründer werden in den ersten drei Betriebsjahren auf Antrag von der Auskunftspflicht in bestimmten Statistikbereichen befreit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies betrifft Statistiken auf Basis folgender Gesetze:
In den entsprechenden Unterlagen ist ein Hinweis in der Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz aufgenommen worden.
Bitte tragen Sie auf jeden Fall die in unserem Anschreiben mitgeteilte Identitätsnummer und die betroffene(n) Statistik(en) ein. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
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© Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2011 | ^